§ 26 VErV1 Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen an die Strassengrenze gestellt werden:
a. offene Einfriedigungen;
b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu 0.80 m Höhe;
c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven, Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0.80 m Höhe.
2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0.50 m angeordnet werden.