§ 24 VErV1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45-90 Grad einhalten.
2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenze ein mindestens 0.50 m breiter und 12.00 m langer Trennstreifen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.
4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4.00 m zur Strasse aufweisen.