§ 21 VErV1 Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugrenzen:
a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 VErV nur vorwärts befahren werden dürfen;
b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten;
c. Vorplätze und Vorgärten.
2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.