§ 19 VErV1 Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkörpers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse;
b. Signalisationsvorschriften;
c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die Zonenordnung und der Strassenverlauf.