Verkehrserschliessungsverordnung
des Kantons Zürich

§ 17 VErVFuss­weg­ver­bin­dun­gen sind im Be­reich von Trot­to­irs an Stras­sen an­zu­schlies­sen. Ist dies nicht mög­lich, wer­den bei der An­schluss­stel­le ge­nü­gen­de Sicht­be­rei­che und bei Be­darf ein War­te­raum vor­ge­se­hen.

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