§ 15 VErV1 Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbaugrössen gesondert festgelegt.
2 Massgebend ist dabei insbesondere:
a. die Zufahrtsart;
b. die Bedeutung der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg;
c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenverkehr.