Verkehrserschliessungsverordnung
des Kantons Zürich

§ 15 VErV1 Wird ein Ein­bahn­sys­tem vor­ge­se­hen, wer­den die Aus­bau­grös­sen ge­son­dert fest­ge­legt.

2 Mass­ge­bend ist da­bei ins­be­son­de­re:

a. die Zu­fahrts­art;

b. die Be­deu­tung der Zu­fahrt als Schul-, Fuss- oder Ve­lo­weg;

c. die Öff­nung des Ein­bahn­sys­tems für Ve­lo­fah­ren­de im Ge­gen­ver­kehr.

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