§ 14 VErVWenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, können Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestaltung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a. Länge der Zufahrt;
b. Sichtbeziehungen;
c. erwartetes Verkehrsaufkommen.