§ 12 VErV1 Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen Ermittlung (Voraussichtliches Verkehrsaufkommen zur Erschliessung eines Baugebietes sowie Bestimmung der Zufahrtsart) in einem Feinerschliessungsplan fest.
2 Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Beizugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 5-7 PBG.