§ 11 VErVLegt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planerischer Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien:
a. Ausbaustand der Zufahrt;
b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
c. Art des Verkehrs;
d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise und Abstellplätzen;
e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen;
f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.