Verkehrserschliessungsverordnung
des Kantons Zürich

§ 10 VErV1 Die mög­li­che Zu­fahrts­art und die tech­ni­schen An­for­de­rung­en an die­se rich­ten sich nach An­hang 1 VErV. Die Un­ter­tei­lung von Zu­fahr­ten in Ab­schnit­te ist zu­läs­sig.

2 Für die Be­stim­mung der Zu­fahrts­art ist das vor­aus­sicht­li­che Ver­kehrs­auf­kom­men auf­grund der Nut­zung mit Wohn­ein­hei­ten ge­mäss den Aus­gangs­wer­ten in An­hang 1 VErV mass­ge­bend. An­de­re Nutz­wei­sen wer­den nach Mass­ga­be des vor­aus­sicht­li­chen Ver­kehrs­auf­kom­mens in Wohn­ein­hei­ten um­ge­rech­net.

3 Der Ge­mein­de­vor­stand kann für dicht be­sie­del­te Sied­lungs­tei­le, die mit öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln gut er­schlos­sen sind, die zu­läs­si­gen Wohn­ein­hei­ten für die je­wei­li­ge Zu­fahrts­art bis zu den Höchst­wer­ten ge­mäss An­hang 1 VErV fest­le­gen. Er pub­li­ziert sei­nen Be­schluss.

4 Er kann für Sied­lungs­tei­le das vor­aus­sicht­li­che Ver­kehrs­auf­kom­men und die Leis­tungs­fä­hig­keit der Zu­fahrt pla­ne­risch er­mit­teln. Da­bei kann er die zu­läs­si­gen Wohn­ein­hei­ten für die je­wei­li­ge Zu­fahrts­art bis zu den Höchst­wer­ten ge­mäss An­hang 1 VErV fest­le­gen.

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