§ 9 VErV1 Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Absatz 2 PBG erforderlich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
2 Besondere Vorkehren sind insbesondere:
a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren;
b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen;
c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung;
d. Personenübergänge.