§ 7 VErVSind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfüllung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1-6 VErV nicht gewährleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden:
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbaulichen Situation;
b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von landwirtschaftlichen Betrieben;
c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.