§ 6 VErV1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen gestellt werden:
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse;
b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen;
c. bei landwirtschaftlichen Betrieben.
2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV aus wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden, bei:
a. gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit verminderter Verkehrserzeugung;
b. stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgängerzonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen;
c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewährleistet sein.