§ 5 VErV1 Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1-6 VErV.
2 Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640075 / Hindernisfreier Verkehrsraum zu beachten.
3 Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 VErV und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 VErV sinngemäss.