§ 4 VErVZufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass:
a. sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen;
b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden;
c. der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, jederzeit gewährleistet ist;
d. Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grundstücknutzungen die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit des Strassenkörpers nicht beeinträchtigen.