§ 3 VErVIn dieser Verordnung bedeuten:
a. Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Feinerschliessung und Groberschliessung;
b. (Grundstück-)Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung;
c. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grundstücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen;
d. (Grundstück-)Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse;
e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile;
f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase;
g. Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe;
h. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankungen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.