§ 3 StrGZur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen; insbesondere:
a. Mittelstreifen und Trennstreifen, Verkehrsinseln;
b. Kunstbauten, Futtermauern und Stützmauern und dergleichen;
c. Fussgängerüberführungen und Fussgängerunterführungen;
d. strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzumutbare Verkehrseinwirkungen;
e. Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes sind;
f. Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrszeichen;
g. Beleuchtungsanlagen;
h. Bepflanzungen;
i. Ausstattungselemente für Begegnungszonen;
k. Wildschutzanlagen;
l. Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.