§ 358a PBG1 Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden.
2 Unter den Bedingungen gemäss Artikel 24d RPG sind zulässig:
a. landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten;
b. vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.