Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 338a PBGZum Re­kurs und zur Be­schwer­de ist be­rech­tigt, wer durch die an­ge­foch­te­ne An­ord­nung be­rührt ist und ein schutz­wür­di­ges In­te­res­se an ih­rer Auf­he­bung oder Än­de­rung hat. Das­sel­be gilt für die An­fech­tung von Er­las­sen.

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