§ 329 PBG1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz oder dieses Gesetzes ergehen, können beim Baurekursgericht (BRG) angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.