§ 328 PBG1 Werden die Bauarbeiten während längerer Zeit - bei Arealüberbauungen länger als zwei Jahre - unterbrochen, kann ihre Beendigung innert nützlicher Frist befohlen werden.
2 Mit dem Befehl ist je nach dem Stand der Arbeiten und den sonstigen Umständen die Androhung zu verbinden, dass bei Säumnis:
a. die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolge;
b. die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert würden, als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Natur- und Heimatschutz erfordern;
c. die bereits erstellten Bauteile eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Stand gebracht werde;
d. bei Arealüberbauungen die Bewilligung nach zwei Jahren dahinfalle.
3 Die Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer.