Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 315 PBG1 Wer An­sprü­che aus die­sem Ge­setz wahr­neh­men will, hat in­nert 20 Ta­gen seit der öf­fent­li­chen Be­kannt­ma­chung bei der ört­li­chen Bau­be­hör­de schrift­lich die Zu­stel­lung des oder der bau­recht­li­chen Ent­schei­de zu ver­lang­en.

2 Die ört­li­che Bau­be­hör­de gibt dem Bau­herrn nach Frist­ab­lauf und wei­te­ren Ins­tan­zen, die ei­ne bau­recht­li­che Be­wil­li­gung zu er­tei­len ha­ben, von sol­chen Be­geh­ren samt den da­rin vor­ge­brach­ten Ein­wen­dung­en Kennt­nis.

3 Ein Ein­spra­che­ver­fah­ren wird nicht durch­ge­führt.

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