Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 314 PBG1 Die ört­li­che Bau­be­hör­de macht das Vor­ha­ben nach der Vor­prü­fung öf­fent­lich be­kannt.

2 Auf Be­geh­ren des Ge­such­stel­lers er­folgt die Be­kannt­ma­chung so­fort; nö­ti­ge Aus­ste­ckun­gen müs­sen aber vor­her er­stellt sein.

3 Die Be­kannt­ma­chung hat die nö­ti­gen An­ga­ben über Ort und Art des Vor­ha­bens so­wie über den Ge­such­stel­ler zu ent­hal­ten.

4 Gleich­zei­tig mit der Be­kannt­ma­chung sind die Ge­suchs­un­ter­la­gen wäh­rend 20 Ta­gen öf­fent­lich auf­zu­le­gen.

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