§ 309 PBG1 Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für:
a. die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke;
b. Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt;
c. den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen;
d. Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen;
e. die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung;
f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen;
g. Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau;
h. Mauern und Einfriedigungen;
i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
k. Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen;
l. Aussenantennen;
m. Reklameanlagen;
n. das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
2 Folgende Anordnungen schliessen die baurechtliche Bewilligung und die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum ein:
a. die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen und Gewässer;
b. die Genehmigung von Meliorationsprojekten;
c. die Erteilung von wasserrechtlichen Konzessionen;
d. die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen nach dem Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020.
3 Die zuständige Direktion kann Vorhaben, für die eine meliorationsrechtliche Genehmigung, eine wasserrechtliche Konzession oder eine Bewilligung oder Konzession nach dem Gesetz über die Nutzung des Untergrundes nötig ist, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überweisen.
4 Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung von der Bewilligungspflicht zu befreien.