§ 304 PBG1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke beziehungsweise Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
2 Die lichte Höhe von Räumen beträgt mindestens 2.40 m; in Kernzonen gilt eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m.
3 In Dachräumen muss die lichte Höhe gemäss Absatz 2 wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein.