§ 304 PBG1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 2.40 m; in Kernzonen genügen 2.30 m.
2 Dieses Mass darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden.
3 In Dachräumen muss die Mindesthöhe wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein.