§ 293 PBG1 Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens 1.50 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.
2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.
3 (aufgehoben).
4 Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Untergeschossen näher regeln.