§ 292 PBGWo kein geringeres oder grösseres Mass bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie:
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen;
b. bei Flachdächern das vorgeschriebene Mass der Rückversetzungen unterschreiten.