§ 292 PBGWo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie:
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen;
b. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen.