§ 286 PBG1 Wo nichts anderes bestimmt ist, sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen.
2 Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan vorgeschrieben oder erlaubt werden.