§ 281 PBG1 Der First eines Schrägdaches muss innerhalb von Ebenen liegen, die:
a. unter 45 Grad an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden;
b. höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung in 7.00 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft.
2 Ist eine Dachneigung steiler als 45 Grad, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45 Grad berührt.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als 20 cm, so darf die zulässige Firsthöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.