§ 280 PBG1 (nicht anzuwenden).
2 (nicht anzuwenden).
3 (nicht anzuwenden).
4 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als 20 cm, so darf die zulässige Fassadenhöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.