§ 278 PBG1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
2 Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung beziehungsweise des Geländers gemessen, es sei denn, die Brüstung oder das Geländer ist um mindestens 1.00 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.