§ 275/3 PBGUntergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2.50 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner Stelle aber mehr als 3.00 m.