§ 273 PBGWo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4.00 m, bei Schrägdächern 5.00 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3.50 m von andern Gebäuden errichtet werden.