§ 265 PBG1 Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6.00 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3.50 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt.
2 (aufgehoben).
3 (nicht anzuwenden).