§ 262 PBG1 Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30.00 m.
2 Ausgenommen sind unterirdische Bauten und Gebäudeteile sowie Anlagen.
3 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2.00 m tief in den Abstandsbereich hineinragen.
4 Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich die Vorschriften des Forstpolizeirechts.