§ 262 PBG1 Oberirdische Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30.00 m.
2 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2.00 m tief in den Abstandsbereich hineinragen.
3 Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt das Forstpolizeirecht.