§ 260 PBG1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze.
2 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
3 Die Grenz- und Gebäudeabstände sind bei seitlich gegliederten Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, welche die für die Regelüberbauung zulässige Fassadenhöhe überschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
4 Gebäude, deren Gesamthöhe nicht mehr als 1.50 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern, müssen keine Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.