§ 259 PBG1 Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.
2 Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als 15.00 m hinter der Waldabstandslinie liegen, Wald und offene Gewässer.
3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grundstückfläche keine Änderung.