Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 256 PBG1 Die Über­bau­ungs­zif­fer ist das Ver­hält­nis der an­re­chen­ba­ren Ge­bäu­de­flä­che zur an­re­chen­ba­ren Grund­stücks­flä­che. Als an­re­chen­ba­re Ge­bäu­de­flä­che gilt die Flä­che in­ner­halb der pro­ji­zier­ten Fas­sa­den­li­nie.

2 Wird die Kons­truk­tions­stär­ke der Fas­sa­de auf­grund der Wär­me­däm­mung grös­ser als 35 cm, ist sie nur bis zu die­sem Mass zu be­rück­sich­ti­gen.

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