§ 256 PBG1 Die für die Überbauungsziffer anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden.
2 Ausser Ansatz fallen dabei oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1.50 m, oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2.00 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassade messen.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.