Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 255 PBG1 Die Aus­nüt­zungs­zif­fer ist das Ver­hält­nis der an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­che zur an­re­chen­ba­ren Grund­stücks­flä­che.

2 Für die Aus­nüt­zungs­zif­fer an­re­chen­bar sind alle dem Woh­nen, Ar­bei­ten oder sonst dem dau­ern­den Au­fent­halt die­nen­den oder hie­für ver­wend­ba­ren Räu­me in Voll­ge­schos­sen un­ter Ein­schluss der da­zu­ge­hö­ri­gen Er­schlies­sungs­flä­chen und Sa­ni­tär­räu­me samt in­ne­ren Trenn­wän­den.

3 Ent­spre­chen­de Flä­chen in Dach-, At­ti­ka- und Un­ter­ge­schos­sen sind an­re­chen­bar, so­weit sie je Ge­schoss die Flä­che über­schrei­ten, die sich bei gleich­mäs­si­ger Auf­tei­lung der ge­sam­ten zu­läs­si­gen Aus­nüt­zung auf die zu­läs­si­ge Voll­ge­schoss­zahl er­gä­be.

4 Durch Ver­ord­nung kön­nen der Wohn­lich­keit oder der Ar­beits­platz­ge­stal­tung die­nen­de Ne­ben­räu­me als nicht an­re­chen­bar er­klärt wer­den.

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