§ 239c PBG1 Das Nähere zu den nach § 239a PBG und § 239b PBG erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
2 Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.
3 Bauliche Massnahmen nach § 239a PBG und § 239b PBG müssen verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach Artikel 11 und 12 BehiG.