Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 239b PBG1 Bei Neu­bau­ten von Wohn­ge­bäu­den mit fünf bis acht Wohn­ein­hei­ten müs­sen die Ein­hei­ten we­nigs­tens ei­nes Ge­schos­ses für Men­schen mit Be­hin­de­run­gen zu­gäng­lich sein. Der Zu­gang zu den üb­ri­gen Wohn­ein­hei­ten muss an­pass­bar sein.

2 Das In­ne­re der ein­zel­nen Wohn­ein­hei­ten muss an die Be­dürf­nis­se von Men­schen mit Be­hin­de­run­gen an­pass­bar sein.

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