Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 233 PBG1 Bau­ten und An­la­gen dür­fen nur auf Grund­stü­cken er­stellt wer­den, die bau­reif sind oder de­ren Bau­rei­fe auf die Fer­tig­stel­lung oder, wo die Ver­hält­nis­se es er­for­dern, be­reits auf den Bau­be­ginn hin ge­si­chert ist.

2 Die­se Vor­schrift gilt auch für Um­bau­ten oder Nut­zungs­än­de­run­gen, durch die von den bis­he­ri­gen Ver­hält­nis­sen we­sent­lich ab­ge­wi­chen wird.

DRUCKEN