Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 227 PBG1 Un­zu­läs­sig sind Be­trie­be, die nach ih­rer Zweck­be­stim­mung auf dau­ern­de und dicht auf­ein­an­der­fol­gen­de Schwer­trans­por­te an­ge­wie­sen sind, wenn ein sol­cher Ver­kehr im Ein­zugs­be­reich der An­la­ge durch vor­wie­gend zu Wohn­zwe­cken be­wor­be­ne Bau­zo­nen füh­ren muss und auf die­se in un­zu­mut­ba­rer Wei­se ein­wirkt.

2 Der bau­recht­li­che Ent­scheid über sol­che Be­trie­be be­darf auf Be­geh­ren ei­ner vor­aus­sicht­lich vom Ver­kehr be­trof­fe­nen Ge­mein­de der Ge­neh­mi­gung durch die zu­stän­di­ge Di­rek­ti­on.

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