§ 223 PBG1 Liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse an einem Gemeinschaftswerk vor, setzt der Gemeindevorstand oder die zuständige Direktion den Eigentümern eine angemessene Frist für den Abschluss einer Vereinbarung an, die mindestens ordnen muss:
a. die Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftswerk;
b. den notwendigen Geldausgleich sowie die Verteilung der Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten;
c. den Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsverhältnisse und des Baus, beides allenfalls in Etappen.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Gemeindevorstand oder durch die zuständige Direktion und ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.