§ 222 PBGWo ein öffentliches Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt, können die Eigentümer benachbarter Grundstücke auch ausserhalb planungsrechtlicher Vorkehren durch Verfügung des Gemeindevorstands oder, wo unmittelbare staatliche Interessen bestehen, der zuständigen Direktion gegenseitig für berechtigt und verpflichtet erklärt werden:
a. bestimmte Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gemeinsam zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sowie hiefür nötigenfalls Vorleistungen zu erbringen;
b. an bestehende derartige Werke gegen angemessene Entschädigung anzuschliessen.