§ 214 PBG1 Bewirkt die Schutzmassnahme eine materielle Enteignung, steht dem Betroffenen neben einem allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht zu.
2 Hinsichtlich Inhalt und Verfahren gelten hiefür die Bestimmungen über die Freihaltezone (§ 41-43 PBG).